25.12.2023

Strafen und Bußgelder im Umsatzsteuerbereich ab dem 1.1.2024 in der Slowakei

Ab 2024 erhalten Steuerpflichtige eine zweite Chance, wenn sie einige ihrer Pflichten (v.a. eine verspätete Einreichung der Umsatzsteuererklärung / Umsatzsteuervoranmeldung, eine Nichtregistrierung oder eine verspätete Umsatzsteuerregistrierung) verletzen. Für welche Ordnungswidrigkeiten gilt die zweite Chance und wann wird der Steuerpflichtige ab 1.1.2024 nicht mehr bestraft?

Die Novelle des Gesetzes Nr. 563/2009 Slg. über die Steuerverwaltung (Abgabenordnung) führt das Institut der sog. zweiten Chance für Steuerpflichtige ein. Diese Änderung tritt am 1.1.2024 in Kraft und gilt für Ordnungswidrigkeiten, die nach dem 31.12.2023 begangen werden.

In der Praxis bedeutet das Institut der zweiten Chance, dass der Steuerpflichtige für den ersten Verstoß gegen eine der von dieser Änderung erfassten Straftaten nicht bestraft wird. Die Steuerverwaltung wird den Steuerpflichtigen auffordern, den ersten Verstoß zu beheben, ohne eine Strafe zu verhängen. Für jeden weiteren Verstoß wird bereits eine Strafe verhängt.

Ordnungswidrigkeiten, für die das Institut der zweiten Chance gilt

Das Institut der zweiten Chance gilt nur für diejenigen Ordnungswidrigkeiten, für die die Geldbuße innerhalb des festgelegten Rahmens festgesetzt wird.

Hier finden Sie ein Bespiel der Ordnungswidrigkeiten und den Umfang der Geldbußen, die ab dem 01.01.2024 unter das Institut der zweiten Chance fallen.

- Versäumnis, eine Umsatzsteuererklärung / Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen – 30 EUR bis 16.000 EUR

- Versäumnis, eine Umsatzsteuererklärung / Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist einzureichen – 30 EUR bis 16.000 EUR

- Nichtabgabe einer Umsatzsteuererklärung / Umsatzsteuervoranmeldung nach Ablauf der Frist – 60 EUR bis 32.000 EUR

- Nichteinhaltung der USt.-Registrierungspflicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist – 60 EUR bis 20.000 EUR

Jeder Steuerpflichtige erhält eine zweite Chance für den ersten Verstoß gegen die oben genannten Ordnungswidrigkeiten, wobei jeder Steuerpflichtige eine zweite Chance getrennt gegen das Finanzamt und gegen das Zollamt hat. Für alle oben genannten Ordnungswidrigkeiten werden die Steuer- und Zollbehörden ab dem 1. Januar 2024 das Institut der zweiten Chance anwenden.

Die Anwendung der zweiten Chance im Falle der Verletzung einer der Verpflichtungen wird für jede Ordnungswidrigkeit gesondert beurteilt. Das bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger zum Beispiel eine Umsatzsteuervoranmeldung einmal ohne Strafe nicht fristgerecht einreichen kann (Paragraf 154 Absatz 1 Buchstabe a derAbgabenordnung) und gleichzeitig einmal auf Aufforderung der Steuerverwaltung keine Unterlagen vorlegen kann (Paragraf 154 Absatz 1 Buchstabe j).

Die betreffende Bestimmung gilt für alle Steuersubjekte. So wird das Finanzamt ab dem 1. Januar 2024 jedes Steuersubjekt auf Verstöße gegen die von der zweiten Chance abgedeckten Verpflichtungen überwachen, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, und auch unabhängig davon, ob das Steuersubjekt seine Verpflichtungen vor Inkrafttreten der Änderung der Abgabenordnung erfüllt hat.

Die zweite Chance gilt jedoch nicht für Ordnungswidrigkeiten wie z.B.:

- wenn der Steuerpflichtige in der Umsatzsteuererklärung / Umsatzsteuervoranmeldung die Umsatzsteuer angibt, die niedriger ist als die Umsatzsteuer, die in der Umsatzsteuererklärung / Umsatzsteuervoranmeldung hätte angegeben werden müssen,

- wenn der Steuerpflichtige in einer nachträglichen Umsatzsteuererklärung einen Betrag angibt, der eine Steuererhöhung gegenüber dem in der Umsatzsteuererklärung angegebenen Betrag darstellt,

- wenn der Steuerpflichtige in der nachträglichen Umsatzsteuererklärung einen Betrag einträgt, der im Vergleich zu dem in der Umsatzsteuererklärung eingetragenen Betrag eine Verringerung des übermäßigen Abzugs darstellt.

Seit wann gilt das Institut der zweiten Chance?

Die Strafe wird nicht für den ersten Verstoß gegen die oben genannten Ordnungswidrigkeiten verhängt, sondern es muss auch erfüllt sein, dass der Steuerpflichtige diese Ordnungswidrigkeit nach dem 31.12.2023 begangen hat.

Beispiel für eine Ordnungswidrigkeit, für die das Institut der zweiten Chance gilt

Ein Steuerpflichtiger gibt seine Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum 12/2023 nicht fristgerecht, d.h. bis zum 25. Januar 2024 ab. Wird eine solche Ordnungswidrigkeit geahndet?

Das Finanzamt wird den Steuerpflichtigen auffordern, seiner Verpflichtung nachzukommen, und keine Strafe verhängen, da es sich um den ersten Verstoß gegen eine solche Ordnungswidrigkeit nach dem 31.12.2023 handelt. Falls der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuererklärung für den Zeitraum 01/2024 nicht innerhalb der Frist, d.h. bis zum 26. Februar 2024, einreicht, wird er bereits bestraft.

Author:

Ondřej Hrubý

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