11.11.2025

Einfuhrumsatzsteuer in der Tschechischen Republik

Wenn Ihr Unternehmen plant, Waren in die Europäische Union einzuführen, sollten Sie sorgfältig überlegen, in welchem EU-Mitgliedstaat die Waren verzollt und in den freien Verkehr übergeführt werden. Diese Entscheidung beeinflusst zugleich, wie die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) erhoben wird und unter welchen Bedingungen.

Einfuhr in die Tschechische Republik und Umsatzsteuer

Da die Europäische Union aus 27 Mitgliedstaaten besteht, gibt es mehrere mögliche Bestimmungsorte für Ihre Einfuhren. Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie jedoch berücksichtigen, wie der jeweilige Mitgliedstaat die Einfuhrumsatzsteuer regelt.

In den meisten EU-Ländern muss die Umsatzsteuer im Moment der Einfuhr entrichtet werden und kann anschließend im Rahmen der Umsatzsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt zurückgefordert werden. Für diesen Zweck ist in der Regel eine umsatzsteuerliche Registrierung erforderlich, da das System der Vorsteuerrückerstattung ohne vorherige Registrierung äußerst eingeschränkt ist und auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruht – ein Prinzip, das EU-Staaten mit Drittländern zumeist nicht haben.

Die Tschechische Republik gehört zu den wenigen EU-Ländern, die ein spezielles Besteuerungsregime für Einfuhren anbieten, bei dem der Importeur die Umsatzsteuer deklariert und gleichzeitig als Vorsteuer geltend macht. In der Terminologie des EU-Steuerrechts handelt es sich dabei um das Reverse-Charge-Verfahren.

Beispiel

Ein Importeur führt Waren im Wert von 1.000 EUR in die EU ein.
In den meisten Ländern muss der Importeur die Einfuhrumsatzsteuer – z. B. 21 % = 210 EUR – unmittelbar bei der Einfuhr zahlen. Anschließend reicht er die Umsatzsteuererklärung ein und beantragt die Rückerstattung. Dieser Prozess kann mehrere Monate dauern.

In der Tschechischen Republik wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht vom Zoll sofort festgesetzt. Stattdessen reicht der Importeur nach Ablauf des Monats, in dem die Einfuhr erfolgte, eine Umsatzsteuererklärung ein, in der er die Umsatzsteuer in Höhe von 210 EUR als Ausgangssteuer angibt und gleichzeitig den Vorsteuerabzug in gleicher Höhe geltend macht. Aus Cashflow-Sicht entsteht somit keinerlei Nachteil, auch nicht vorübergehend.

Kein Fiskalvertreter erforderlich, günstige Beratungs-, Lager- und Transportkosten

Ein weiterer Vorteil der Tschechischen Republik ist, dass hier kein Fiskalvertreter bestellt werden muss, der den Importeur gegenüber den Behörden vertritt und für die Steuer haftet. Dies bedeutet eine erhebliche Kostenersparnis, da Fiskalvertreter wegen des übernommenen Risikos häufig hohe Honorare verlangen – oft in Höhe mehrerer Tausend Euro.

Ein zusätzlicher Vorteil besteht darin, dass steuerliche Beratungsleistungen in der Tschechischen Republik deutlich günstiger sind als in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten, insbesondere in westeuropäischen Ländern. Ähnliches gilt für Lager- und Transportdienstleistungen. Die Tschechische Republik liegt im Herzen Europas und ist gut an das europäische Autobahnnetz angeschlossen.

Wenn die in die Tschechische Republik eingeführten Waren für einen anderen EU-Mitgliedstaat bestimmt sind, ist die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung dieser Waren – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – von der Umsatzsteuer befreit. Der Importeur wird somit im gesamten Lieferprozess nicht durch die Umsatzsteuer belastet.

Beispiel

Ein Unternehmen aus den USA entscheidet sich, Waren nach Frankreich, Deutschland und in die Niederlande zu liefern. Als Ort der Einfuhr in die EU wählt es die Tschechische Republik. Es registriert sich dort für die Umsatzsteuer und beantragt eine EORI-Nummer. Anschließend transportiert es die Waren in die Tschechische Republik, verzollt sie und deklariert die Einfuhrumsatzsteuer (im Reverse-Charge-Verfahren – siehe oben). Danach liefert es die Waren an Geschäftspartner in Frankreich, Deutschland und den Niederlanden. Diese innergemeinschaftlichen Lieferungen erklärt es in der Tschechischen Republik als umsatzsteuerbefreit. In diesem Fall zahlt der Importeur tatsächlich keine Einfuhrumsatzsteuer, sondern ist lediglich verpflichtet, die betreffenden Transaktionen in der Tschechischen Republik anzugeben.

Wenn Sie weitere Informationen zur Umsatzsteuerregistrierung, zu Umsatzsteuererklärungen oder zur Einfuhrumsatzsteuer benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

Author:

Zuzana Antošová

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