3.3.2022

Kontrollmeldung – eine der Pflichten für die Umsatzsteuerzahler

Eine obligatorische Einreichung von Kontrollmeldungen wurde im Jahre 2016 für alle umsatzsteuerpflichtigen Personen als ein Instrument der Finanzverwaltung zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehungen eingeführt.

Jede umsatzsteuerpflichtige Person hat neben der Steuererklärung auch eine Kontrollmeldung beim Finanzamt einzureichen, falls sie in dem entsprechenden Veranlagungszeitraum (Monat oder Quartal) im Umsatzsteuergesetz definierte Leistungen erbracht oder vorgenommen hat. Im Einzelnen handelt es sich v.a. um die Umsatzsteuerzahler, die eine steuerbare Leistung mit Leistungsort in Tschechien erbracht oder erhalten haben, einschließlich erhaltener und gezahlter Anzahlungen vor der Erbringung der steuerbaren Leistung. In die Kontrollmeldung werden somit neben den standardmäßigen inländischen Transaktionen auch z. B. innergemeinschaftlicher Warenerwerb oder der Erhalt einiger Dienstleistungen von in Tschechien nicht ansässigen Personen einbezogen.

Mit ihrem Inhalt geht die Kontrollmeldung von den Aufzeichnungen für umsatzsteuerliche Zwecke aus, die alle Umsatzsteuerzahler führen müssen.

Die Kontrollmeldung nur elektronisch

Die Kontrollmeldung ist ausschließlich in elektronischer Form und auf elektronischem Wege zu übermitteln. Das heißt, die Kontrollmeldung muss in einem von der Finanzverwaltung definierten Format und definierter Struktur und entweder mit elektronischer Signatur versehen oder über die Datenbox eingereicht werden. In der Kontrollmeldung werden die ausgewiesenen Leistungen nach den UID-Nummern, Rechnungsnummern, Beträgen und Daten der steuerbaren Leistung automatisch zugeordnet. Sollten die beim Leistungsbringer und dem Leistungsempfänger ausgewiesenen Angaben unterschiedlich sein, wird das Finanzamt eine Korrektur verlangen.

Die Abgabefrist für die Kontrollmeldung ist für juristische und natürliche Personen unterschiedlich. Während die natürlichen Personen die Kontrollmeldung in der Abgabefrist für die Steuererklärung einzureichen haben, d.h. pro Monat oder Quartal, haben die juristischen Personen die Kontrollmeldung jeweils spätestens zum 25. Tag des Folgemonats zu übermitteln. Ein Umsatzsteuerzahler, der im Berichtszeitraum keine der oben genannten Leistungen erbracht oder erhalten hat, muss keine Kontrollmeldung vorlegen.

Die Kontrollmeldung und die Sanktionen

Eine fehlende oder mangelhafte Kontrollmeldung wird streng sanktioniert.

Bei einer verspäteten Einreichung der Kontrollmeldung werden von der Finanzverwaltung Sanktionen in Höhe von 1.000 CZK bis 50.000 CZK bemessen. Bei einer verspäteten Abgabe der Kontrollmeldung erst nach Aufforderung der Finanzverwaltung beträgt die Steuerstrafe 10.000 CZK. Höhere Sanktionen von 30.000 CZK und 50.000 CZK werden denjenigen bemessen, die die Kontrollmeldung auch in der Ersatzfrist trotz einer Aufforderung nicht abgeben.

Author:

Ondřej Hrubý

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